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Alle Infos zum Thema "Petitionen in Bayern"
Doch hat das Bündnis überhaupt eine Aussicht auf Erfolg? In der Bayerischen Verfassung von 1946 ist das Grundrecht auf Eingaben und Beschwerden, das so genannte Petitionsrecht, verankert. Nachdem die Petition im Landtag eingereicht und an den entsprechenden Ausschuss weiter geleitet wurde, weitere notwendige Schritte abgewickelt wurden und sich die zwei Vorsitzenden der Petition angenommen haben, sind die beiden dazu angehalten, sich sachkundig zu machen. Dies kann sehr unterschiedlich aussehen: Sie können z. B. die Staatsregierung ersuchen, Akten nachgeordneter Behörden zur Petition vorzulegen, um sich ein eigenes Bild von vorangegangenen Verwaltungsverfahren zu machen. Zudem können der Petent (Petitions-Steller) selbst oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger zur Eingabe gehört werden. Noch während der Behandlung im zuständigen Ausschuss können so Klarstellungen erfolgen. Das Petitionsgesetz lässt auch Ortstermine zur Sachaufklärung zu, an denen die Beschwerdeführer, die zuständigen Abgeordneten des behandelnden Ausschusses und die Behördenvertreter teilnehmen dürfen. Die Petition kann im Anschluss daran unterschiedlich eingestuft werden: Neben einer Beerdingung in den Akten kann sie aber auch wenigstens als Material zur Weiterbearbeitung angesehen werden, oder gar “gewürdigt” beziehungsweise “berücksichtigt” werden. Die beiden letztgenannten Resultate wären die erfolgversprechendsten für eine Überarbeitung des aktuellen Gesetzes aus der Perspektive der Initiatoren von “Bayern sagt Nein!”.
Wer sich beteiligen möchte, kann unter dem rechter Hand gelisteten Link eine entsprechende Unterschriftenliste abrufen. Diese sollen bayernweit an sämtlichen Raucher-Orten ausgelegt werden und so eine möglichst breite Öffentlichkeit erreichen. Auch auf Facebook haben sich die Petenten bereits organisiert; den weiterführenden Link findet ihr nebenstehend.